Louis Delius GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - gültig seit 01.01.2022

  1. Geltungsbereich

         Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

  1. Angebot und Auftrag

Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst mitschriftlicher Bestätigung oder Rechnungserteilung unserer Firma als angenommen. Nach Annahme eingehende ungünstige Auskünfte über den Käufer berechtigen uns zum Rücktritt. Nach Lieferung eintretende Zahlungsstockungen heben laufende Zahlungsfristen auf.

 

  1. Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Inland: Unsere Lieferungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder spätestens nach 30 Tagen netto Kasse zahlbar.

Ausland: Unsere Lieferungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Skontoabzug zahlbar.

Der Lieferung gleichgestellt ist die gemeldete Versandbereitschaft. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, wie auch zum Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

 

  1. Lieferzeiten sind unverbindlich

Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Insbesondere sind wir von der Einhaltung von Lieferungs- und Leistungsfristen frei und nach unserer Wahl zum Rücktritt berechtigt, wenn die anliefernde Industrie ihrerseits Fristen nicht einhält und Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend macht, Preise und Lieferzeiten ändert. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten u. a. bei uns oder den Zulieferern.

 

  1. Preisausstellung

Tritt vor Auslieferung eine Preisänderung für Hilfsstoffe, Löhne, Gehälter, Frachten und öffentliche Abgaben ein, behalten wir uns eine Angleichung vor.

 

  1. Metalldeckung

Bei Schwermetall gelten die am Tage der Auftragsannahme gültigen Kurse. Bei Leichtmetall gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Kurse.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren solange vor, als sie sich im mittelbaren oder unmittelbaren Besitz unserer Abnehmer befinden.
  3. Der Eigentumsvorbehalt dient zur Besicherung aller Ansprüche, die sich aus der Geschäftsverbindung unserer Abnehmer mit unserer Firma und/oder unserer Schwesterfirma, ergeben haben und in Zukunft ergeben werden, ohne Rücksicht darauf, ob für uns ununterbrochen ein Guthaben besteht oder nicht.

III.     Wenn unser Eigentumsrecht durch die Veräußerung der Ware untergeht, so gehen die Ansprüche unserer Abnehmer, die für diese aus der Veräußerung der von uns bezogenen Waren erwachsen – gegenwärtige und zukünftige – mit der Entstehung des Anspruchs auf uns über und gelten als im voraus an uns abgetreten. Die Ansprüche treten an die Stelle des Wareneigentumsvorbehalts und dienen denselben Bedingungen wie dieser zur Besicherung aller unserer Ansprüche oder der Ansprüche unserer Schwesterfirma – gegenwärtiger und zukünftiger – gegen unsere Abnehmer bis zur endgültigen Abwicklung jeder Geschäftsverbindung mit uns und unserer Schwesterfirma.

  1. Die abgetretenen Forderungen gelten als unsere Forderungen aus einem Kommissionsgeschäft.
  2. Soweit der Anspruch aus dem einfachen und dem erweiterten Eigentumsvorbehalt zur Besicherung von Ansprüchen unserer Schwesterfirma dient, sind wir berechtigt, ihn im eigenen Namen für unsere Schwesterfirma geltend zu machen.
  3. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß, wenn die Ware be- oder verarbeitet und/oder vermischt oder sonst wie verändert worden ist. Be- und Verarbeitung erfolgen ferner für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB und ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Wird unsere Ware mit eigener Ware des Käufers vermischt und/oder verarbeitet, so wird das ganze Produkt unser Eigentum.

VII.   Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung auf der Weiterveräußerung gemäß Abs. III auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

VIII.  Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben, wie auch wir zur Anzeige unwiderruflich berechtigt sind.

  1. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  2. Von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  3. Transport und Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn wir mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben. Die Wahl des Transport-, Beförderungs- und Schutzmittels bleibt uns haftungsfrei überlassen, falls der Käufer nicht besondere Anweisungen gibt.

 

  1. Abweichungen und Mängelrügen

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig (bis zu 10%). Bei Lieferungen ab Werk gelten die uns vom Werk in Rechnung gestellten Gewichte auch für unsere Abnehmer. Beanstandungen werden von uns nur insoweit berücksichtigt, als das Werk deren Berechtigung anerkennt. Bei Lieferungen ab Lager werden die Gewichte bestmöglich nach unserer freien Wahl entweder durch Einzelverwiegung oder Gesamtverwiegung oder durch theoretische Errechnung unter Zugrundelegung der in den einschlägigen DIN zulässigen Plustoleranzen ermittelt. Mängelrügen hat der Besteller sofort nach Eingang der Ware schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, sind nach der Entdeckung unverzüglich, spätestens nach 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei mangelhafter Ware steht uns der Umtausch wie Ersatz des Minderwertes frei. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. insbesondere alle Ansprüche aus Ersatz mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen. Im übrigen treten bei anerkannten Mängeln die diesbezüglichen Verkaufsbedingungen des Herstellers in Kraft. Der Anspruch aus Mängelrügen verjährt spätestens 1 Monat nach der schriftlichen Zurückweisung durch uns.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbindlichkeit der Lieferverträge

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers zu den obigen einzelnen Punkten müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

 

  1. Testkosten

Sämtliche Kosten, welche durch die Abnahme der Materialien durch Klassifikationsgesellschaften entstehen, gehen zu Lasten des Käufers und sind im Preis nicht enthalten.